Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz – Widerstandsrecht erklärt

Widerstandsrecht im Grundgesetz – Artikel 20 Abs. 4 GG erklärt,

Artikel 20 Abs. 4 GG garantiert das Recht auf Widerstand gegen jeden, der die demokratische Grundordnung beseitigen will. Erfahre, wann es gilt, wo die Grenzen liegen und warum es nur als letztes Mittel gedacht ist.
Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz verankert das Recht auf Widerstand. Es gilt gegen jeden, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) beseitigen will – aber nur, wenn alle anderen Mittel versagt haben. Das Widerstandsrecht ist damit ein Schutzventil der Demokratie und soll verhindern, dass Bürger schutzlos einer Diktatur ausgeliefert sind.
Was steht in Artikel 20 Abs. 4 GG?
Artikel 20 Abs. 4 GG lautet: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Widerstand ist erlaubt, wenn die Demokratie selbst beseitigt werden soll und keine legalen Mittel mehr helfen.



Bedeutung des Widerstandsrechts

  • Schutzklausel – soll sicherstellen, dass nie wieder eine Diktatur wie im NS-Staat entstehen kann.
  • Ultima Ratio – Widerstand ist nur erlaubt, wenn alle demokratischen Mittel ausgeschöpft sind.
  • Kollektives Recht – es gilt für alle Deutschen, nicht nur für bestimmte Gruppen.

    Grenzen des Widerstandsrechts
  • Nur gegen Angriffe auf die FDGO – Unzufriedenheit mit Gesetzen reicht nicht aus.
  • Keine Legitimation für Extremisten – Verschwörungstheorien oder Proteste gegen unliebsame Maßnahmen sind kein Widerstand.
  • Nur wenn andere Mittel versagt haben – Parlamente, Gerichte und Polizei müssen zuvor handlungsunfähig sein.

    Beispiele aus der Geschichte
  • Nationalsozialismus – Widerstandskämpfer wie die Weiße Rose oder das Attentat vom 20. Juli 1944 sind historische Bezugspunkte.
  • DDR – Bürgerrechtler beriefen sich auf das Widerstandsrecht, da demokratische Mittel

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