Ein Essay von Markus Schollmeyer Dieser Beitrag entstand nach dem Besuch desMemorial Nürnberg Trials(lohnt sich übrigens mal vorbeizuschauen)
Ein Staat kann Gesetze erlassen und trotzdem Unrecht organisieren. Er kann Gerichte unterhalten und Menschen rechtlos machen. Er kann Befehle geben,

Verwaltungsvorschriften schreiben und Mord als Dienstpflicht behandeln. Die Nürnberger Prozesse stellten nach dem Zweiten Weltkrieg eine Frage, die weit über die besiegte NS-Führung hinausreichte: Wer trägt Verantwortung, wenn ein ganzer Staatsapparat zum Werkzeug des Verbrechens wird?
Die Antwort war folgenreich. Hinter einem Staat stehen Menschen, die entscheiden, planen, unterschreiben und handeln. Ihre Funktion kann ihre Verantwortung begründen. Sie darf ihnen keinen Schutz vor Strafverfolgung verschaffen.
Im Mittelpunkt dieses Textes steht der Hauptkriegsverbrecherprozess von 1945 und 1946. Die Übersicht erfasst alle 24 ursprünglich angeklagten Männer und unterscheidet Vorwürfe, Schuldsprüche und Strafen. Die zwölf anschließenden Nürnberger Verfahren werden gesondert eingeordnet.
Ein Gericht für die Führung eines verbrecherischen Regimes
Am 20. November 1945 begann im Saal 600 des Nürnberger Justizpalastes die Hauptverhandlung vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Die Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion stellten Richter und Ankläger. Grundlage war das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 mit dem Statut des Gerichtshofs. Die Urteile wurden am 30. September und 1. Oktober 1946 verkündet. [1–3]
Auf der Anklagebank saßen Vertreter der politischen Führung, des Militärs, der Polizei, der Wirtschaft und der Propaganda. Diese Auswahl machte sichtbar, wie das Regime funktionierte. Seine Verbrechen benötigten neben unmittelbaren Tätern auch Organisatoren, Geld, Arbeitskräfte, Transporte und eine Ideologie, die Menschen aus der Gemeinschaft ausschloss.
Adolf Hitler, Joseph Goebbels und Heinrich Himmler waren bereits tot. Von den 24 Angeklagten erschienen 21 persönlich vor Gericht. Gegen Martin Bormann wurde in Abwesenheit verhandelt. Robert Ley hatte sich vor Beginn der Hauptverhandlung das Leben genommen. Gustav Krupp von Bohlen und Halbach war aus gesundheitlichen Gründen nicht verhandlungsfähig. Damit ergingen Urteile gegen 22 Personen. [1, 2]
Was die Anklage vorwarf
Die Anklage umfasste vier Punkte. Sie galten nicht unterschiedslos für jeden Angeklagten. [3, 4]

  1. Gemeinsamer Plan oder Verschwörung: Beteiligung an einem gemeinsamen Vorhaben zur Begehung der angeklagten Verbrechen. Im Urteil beschränkte das Gericht den eigenständigen Verschwörungstatbestand auf die Planung und Führung von Angriffskriegen.
  2. Verbrechen gegen den Frieden: Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge.
  3. Kriegsverbrechen: Verstöße gegen das Kriegsvölkerrecht, darunter die Ermordung oder Misshandlung von Kriegsgefangenen und Zivilisten, Deportationen zur Zwangsarbeit, Plünderungen und rechtswidrige Zerstörungen.
  4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: unter anderem Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation und Verfolgung aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen. Das damalige Statut verknüpfte diese Kategorie mit den übrigen Verbrechen in der Zuständigkeit des Gerichts.
    Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden gehörte zum zentralen Beweisstoff. Völkermord war im Hauptprozess jedoch noch kein eigenständiger Anklagepunkt. Die juristische Einordnung erfolgte insbesondere als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. [3, 4]
    Wer angeklagt wurde und wie das Gericht entschied
    Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Vorwürfe zusammen. Die Zahlen in der letzten Spalte bezeichnen ausschließlich die Anklagepunkte, in denen ein Schuldspruch erging. Ein Vorwurf ist damit nicht automatisch eine gerichtliche Feststellung. Alle zwölf Todesurteile lauteten auf Tod durch den Strang. [1, 2, 5]
    Angeklagter
    Funktion und wesentliche Vorwürfe
    Urteil 1946
    Hermann Göring
    Reichsmarschall und führender NS-Politiker; Angriffskriege, wirtschaftliche Ausplünderung, Zwangsarbeit und Beteiligung an der Judenverfolgung.
    Tod
    Schuldig in 1, 2, 3, 4
    Rudolf Heß
    Hitlers Stellvertreter in der NSDAP bis 1941; Beteiligung an der gemeinsamen Planung und Vorbereitung der Angriffspolitik.
    Lebenslang
    Schuldig in 1, 2
    Joachim von Ribbentrop
    Reichsaußenminister; diplomatische Vorbereitung von Angriffskriegen und Mitwirkung an der Deportation von Juden.
    Tod
    Schuldig in 1, 2, 3, 4
    Wilhelm Keitel
    Chef des Oberkommandos der Wehrmacht; Planung von Angriffskriegen und verbrecherische Befehle gegen Gefangene und Zivilisten.
    Tod
    Schuldig in 1, 2, 3, 4
    Ernst Kaltenbrunner
    Chef des Reichssicherheitshauptamtes ab 1943; Verantwortung für Terror, Verfolgung und Massenmord im SS und Polizeiapparat.
    Tod
    Schuldig in 3, 4
    Alfred Rosenberg
    NS-Ideologe und Minister für die besetzten Ostgebiete; Angriffspolitik, Ausplünderung, Zwangsarbeit und Judenvernichtung.
    Tod
    Schuldig in 1, 2, 3, 4
    Hans Frank
    Generalgouverneur im besetzten Polen; Terrorherrschaft, Zwangsarbeit sowie Verfolgung und Ermordung von Juden und polnischen Zivilisten.
    Tod
    Schuldig in 3, 4
    Wilhelm Frick
    Reichsinnenminister, später Reichsprotektor; Mitwirkung an Angriffspolitik, rassistischer Gesetzgebung, Verfolgung und Besatzungsverbrechen.
    Tod
    Schuldig in 2, 3, 4
    Julius Streicher
    Herausgeber des Stürmer; anhaltende öffentliche Aufhetzung zur Vernichtung der Juden, auch während des bereits laufenden Massenmordes.
    Tod
    Schuldig in 4
    Walther Funk
    Reichswirtschaftsminister und Reichsbankpräsident; wirtschaftliche Kriegsvorbereitung, Ausplünderung, Zwangsarbeit und Verwertung geraubter Opfervermögen.
    Lebenslang
    Schuldig in 2, 3, 4
    Hjalmar Schacht
    Früherer Reichsbankpräsident und Wirtschaftsminister; angeklagt wegen Beteiligung an der Verschwörung und Vorbereitung von Angriffskriegen durch Aufrüstung.
    Freispruch
    Karl Dönitz
    Befehlshaber der U-Boote, später Marinechef und Hitlers Nachfolger; Beteiligung an Angriffskriegen und Verstöße gegen das Kriegsvölkerrecht.
    10 Jahre Haft
    Schuldig in 2, 3
    Erich Raeder
    Marinechef bis 1943; Beteiligung an der Planung und Führung von Angriffskriegen sowie an Kriegsverbrechen.
    Lebenslang
    Schuldig in 1, 2, 3
    Baldur von Schirach
    Früherer Hitlerjugendführer und Gauleiter von Wien; insbesondere Verantwortung für die Deportation der Wiener Juden.
    20 Jahre Haft
    Schuldig in 4
    Fritz Sauckel
    Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz; Organisation der massenhaften Verschleppung von Menschen zur Zwangsarbeit.
    Tod
    Schuldig in 3, 4
    Alfred Jodl
    Chef des Wehrmachtführungsstabes; Planung von Angriffskriegen und Mitwirkung an verbrecherischen militärischen Befehlen.
    Tod
    Schuldig in 1, 2, 3, 4
    Martin Bormann
    Leiter der NSDAP-Parteikanzlei und Hitlers Sekretär; Mitwirkung an Judenverfolgung, Zwangsarbeit und weiteren Verbrechen.
    Tod in Abwesenheit
    Schuldig in 3, 4
    Franz von Papen
    Früherer Reichskanzler, Vizekanzler und Diplomat; angeklagt wegen Mitwirkung an der Verschwörung und Angriffspolitik, besonders gegenüber Österreich.
    Freispruch
    Arthur Seyß-Inquart
    Führender Beteiligter am Anschluss Österreichs und Reichskommissar der besetzten Niederlande; Deportationen, Zwangsarbeit und Besatzungsterror.
    Tod
    Schuldig in 2, 3, 4
    Albert Speer
    Reichsrüstungsminister; Einsatz und Ausbeutung von Zwangsarbeitern und KZ-Häftlingen für die Rüstungsproduktion.
    20 Jahre Haft
    Schuldig in 3, 4
    Konstantin von Neurath
    Früherer Außenminister und Reichsprotektor von Böhmen und Mähren; Angriffspolitik und Verfolgungsmaßnahmen im besetzten Gebiet.
    15 Jahre Haft
    Schuldig in 1, 2, 3, 4
    Hans Fritzsche
    Leitender Mitarbeiter im Propagandaministerium; angeklagt wegen Verschwörung, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Propaganda.
    Freispruch
    Robert Ley
    Leiter der Deutschen Arbeitsfront; angeklagt in allen vier Punkten, unter anderem wegen Mitwirkung am Zwangsarbeitssystem.
    Kein Urteil
    Suizid vor Prozessbeginn
    Gustav Krupp von Bohlen und Halbach
    Industrieller; angeklagt in allen vier Punkten wegen wirtschaftlicher Unterstützung der Kriegspolitik und Ausbeutung von Zwangsarbeitern.
    Kein Urteil
    Nicht verhandlungsfähig
    Ergebnis des Hauptprozesses: zwölf Todesurteile, drei lebenslange Freiheitsstrafen, vier zeitige Freiheitsstrafen und drei Freisprüche. Zehn Verurteilte wurden am 16. Oktober 1946 hingerichtet. Göring hatte sich kurz zuvor das Leben genommen. Bormanns Todesurteil konnte nicht vollstreckt werden; dass er bereits 1945 gestorben war, wurde erst später geklärt. [1, 2]
    Warum die Freisprüche dazugehören
    Schacht, Papen und Fritzsche wurden freigesprochen. Das war kein historischer Persilschein und keine Feststellung, dass sie dem Regime fernstanden. Es bedeutete, dass das Gericht ihre strafrechtliche Schuld in den jeweils angeklagten Punkten nicht als ausreichend bewiesen ansah. Politische Mitverantwortung und strafrechtlich nachgewiesene Schuld sind unterschiedliche Fragen. [5]
    Gerade bei einem Verfahren über Verbrechen dieses Ausmaßes muss diese Unterscheidung Bestand haben. Ein Gericht darf die Empörung über das gesamte Regime nicht an die Stelle des Beweises gegen den einzelnen Angeklagten setzen. Die Freisprüche zeigen, dass die Richter differenzierten. Sie allein machen das Verfahren allerdings noch nicht frei von jeder Kritik.
    Ein Befehl beseitigt keine Verantwortung
    Artikel 7 des Statuts versagte hohen Amtsträgern Schutz allein aufgrund ihrer Stellung. Artikel 8 bestimmte, dass ein Befehl der Regierung oder eines Vorgesetzten nicht von Verantwortung befreit, unter Umständen aber bei der Strafe berücksichtigt werden kann. Damit wurde eine zentrale Ausflucht begrenzt: Wer ein Verbrechen begeht oder organisiert, kann die Verantwortung nicht einfach nach oben weiterreichen. [3]
    Besonders deutlich wird das bei Keitel. Seine Verteidigung berief sich auf militärischen Gehorsam. Das Gericht hielt ihm seine Beteiligung an bewusst verbrecherischen Befehlen entgegen. Bei Streicher wiederum stand die öffentliche Aufhetzung zur Vernichtung der Juden im Mittelpunkt. Seine Verurteilung betraf eine konkrete Beteiligung an Verfolgung und Vernichtung durch Propaganda. Sie war kein allgemeines Urteil über jede hässliche oder radikale Äußerung. [5]
    Nürnberg richtete den Blick damit auch auf Menschen, die ihre Opfer nicht eigenhändig töteten. Ein Verwaltungsakt kann Teil eines Verbrechens sein. Eine Unterschrift kann Transporte ermöglichen. Wirtschaftliche Entscheidungen können Menschen in Zwangsarbeit bringen. Strafrechtliche Verantwortung endet nicht dort, wo sich zwischen Entscheidung und Opfer ein Schreibtisch befindet.
    Die weiteren Nürnberger Prozesse
    Auf den Hauptprozess folgten von 1946 bis 1949 zwölf Verfahren vor amerikanischen Militärgerichten. Angeklagt wurden unter anderem Ärzte, Juristen, Industrielle, SS-Funktionäre, Diplomaten und militärische Befehlshaber. Insgesamt standen 177 Personen vor Gericht. Das United States Holocaust Memorial Museum nennt 24 Todesurteile, 20 lebenslange Strafen, 98 weitere Freiheitsstrafen und 35 Freisprüche. Spätere Überprüfungen und Begnadigungen veränderten zahlreiche Strafen. [6]
    Zu diesen Verfahren gehörten der Ärzteprozess, der Juristenprozess, der Einsatzgruppenprozess sowie die Verfahren gegen Verantwortliche von Flick, IG Farben und Krupp. Im Krupp-Prozess wurde Alfried Krupp angeklagt, der Sohn des im Hauptprozess nicht verhandlungsfähigen Gustav Krupp. Wer beide verwechselt, verwechselt auch zwei unterschiedliche Verfahren. [6]
    Die Nachfolgeprozesse erweiterten den Blick auf die beruflichen und institutionellen Voraussetzungen der Verbrechen. Medizin, Justiz, Wirtschaft und Verwaltung hatten dem Regime Mittel und Fachwissen geliefert. Daraus folgt keine pauschale Schuld eines Berufsstandes. Es folgt die Pflicht, den konkreten Beitrag seiner Angehörigen zu untersuchen.
    Die Grenzen des Verfahrens
    Die Nürnberger Prozesse wurden von den Siegermächten eingerichtet. Ihre eigenen Handlungen waren nicht Gegenstand dieses Gerichts. Auch die Beteiligung der stalinistischen Sowjetunion wirft eine erhebliche Frage nach der Glaubwürdigkeit eines Richters auf, dessen Staat selbst schwere Verbrechen beging. Dazu kam der Streit darüber, inwieweit insbesondere die Strafbarkeit des Angriffskrieges bereits vor den Taten hinreichend bestimmt gewesen war. Diese Einwände verdienen eine ernsthafte Auseinandersetzung.
    Das Gericht begegnete dem Einwand nachträglicher Strafbarkeit unter anderem mit bereits bestehenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere dem Kriegsverzicht im Briand-Kellogg-Pakt. Die Überzeugungskraft dieser Begründung muss man juristisch diskutieren können. Eine solche Diskussion beseitigt weder die dokumentierten Taten noch die Verantwortung derjenigen, die sie begingen. [4]
    Nürnberg schuf keine vollständige Gerechtigkeit. Viele Täter wurden nie angeklagt; zahlreiche Opfer erhielten weder Anerkennung noch eine angemessene Wiedergutmachung. Die Prozesse konnten die Verbrechen nicht rückgängig machen. Sie konnten aber Verantwortliche benennen, Beweise sichern und einem Regime seine Selbstdarstellung als bloß pflichtbewusste Staatsführung entziehen.
    Darin liegt für mich ihre bleibende Bedeutung. Ein Staat kann Macht verleihen. Er kann Zuständigkeiten schaffen und Gehorsam verlangen. Er kann seinen Funktionären jedoch nicht das Recht geben, Menschen zu ermorden, zu versklaven oder zu verfolgen. Wenn er genau das verlangt, beginnt die persönliche Verantwortung mit der Entscheidung, daran mitzuwirken.
    Quellen und Hinweise
    Die Übersicht bezieht sich auf das Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs von 1946. Sie nennt die damals verhängten Strafen, nicht die später tatsächlich verbüßten Haftzeiten. Die Vorwürfe sind redaktionell verkürzt. Quellen zuletzt geprüft am 30. September 2026.
    [1] United States Holocaust Memorial Museum: International Military Tribunal The Defendants. https://encyclopedia.ushmm.org/content/en/article/international-military-tribunal-the-defendants
    [2] Memorium Nuremberg Trials: Verdicts of the IMT. https://museums.nuernberg.de/memorium-nuremberg-trials/the-nuremberg-trials/the-international-military-tribunal/verdicts
    [3] Statut des Internationalen Militärgerichtshofs, insbesondere Artikel 6 bis 8. Avalon Project, Yale Law School. https://avalon.law.yale.edu/imt/imtconst.asp
    [4] Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs, allgemeine Begründung und rechtliche Würdigung. Avalon Project, Sammlung der Urteilstexte. https://avalon.law.yale.edu/subject_menus/judcont.asp
    [5] Individuelle Urteilsbegründungen des Internationalen Militärgerichtshofs, insbesondere zu Göring, Keitel, Streicher, Funk, Schacht, Papen und Fritzsche. Avalon Project, Sammlung der Urteilstexte. https://avalon.law.yale.edu/subject_menus/judcont.asp
    [6] United States Holocaust Memorial Museum: Subsequent Nuremberg Proceedings. https://encyclopedia.ushmm.org/content/en/article/subsequent-nuremberg-proceedings
    Justice Files ·

Von Markus Schollmeyer

Jurist, Autor & Host ,Gründer von Veritano Media